Werter Schnabelchen,
Gerne gehe ich auf Eure Einwürfe ein.
Ich beginne mal mit § 1 Amtsträger. Mir ist die bisherige Formulierung so durchaus klar und was mein Vorschlag bedeutet auch. Das ist so gewollt.Die Entlassung von Ratsmitgliedern nur durch Mehrheitsbeschluss des Rates zu erlauben, ist für mich aber denkbar. Ich werde das im Rat zur Diskussion stellen.
Die Gründe für eine Entlassung wurden gestrichen, da die Aufzählung von Gründen absolut ist und damit andere, nicht im Gesetz erwähnte Gründe, ausschließt. Das soll vermieden werden. Grundlose Entlassungen sind dadurch zwar möglich, tragen aber nicht zur Beliebtheit des Herzogs bei. Daher ist es ganz im Sinne des Herzogs nicht grundlos irgendwelche Amtsträger zu entlassen, womöglich auch noch aus privaten Gründen. Hier wird bewusst auf mehr Verantwortung für den Herzog gesetzt. Da der Rat jederzeit die Möglichkeit hat einen willkürlichen Herzog abzusetzen und alle 60 Tage eine Wahl stattfindet, ist genug Kontrollmöglichkeit gegeben.
Die Berater werden in der neuen Fassung nicht mehr erwähnt, da der Rat vor einigen Tagen beschlossen hat sich keine weiteren dauerhaften Berater mehr zu suchen. Sollte Bedarf an Beratern bestehen können die jederzeit auch ohne Erwähnung im §1 zugezogen werden. Ein Amtsträgerstatus ist für Berater schlichtweg nicht notwendig.
Zum § 2 Herzog. Wer Regent in Bayern ist, ist auch Herzog von Bayern. In der öffentliche Sprache wird immer vom Herzog, nie aber vom Regent gesprochen. So wird jedes Dekret, jede Bekanntmachung mit dem Titel "Herzog von Bayern" unterschrieben. Von den Regenten wird nur gesprochen, wenn die Mehrheit der Regenten gemeint ist. In diesem Fall dient der Begriff einfach als Zusammenfassung für die verschiedenen Titel wie Markgraf, Fürst und Herzog etc.
Daher ist die Umbenennung auf Herzog nur eine Anpassung an die bayerischen Realitäten. Um allerdings Klarheit zu verschaffen, werde ich den Amtsname "Regent" noch in die Fassung einbringen.
Dass der/die Ehegatte/in auch Herzog von Bayern dem Titel nach ist, ist richtig, hat aber keine Auswirkung auf unseren neuen §2. So steht im § 22 Abs. 2 ADG geschrieben:
Zitat:
(2) Angeheiratete Personen dürfen den gleichen Titel und dasselbe Wappen führen, erhalten aber nicht die gleichen Rechte und Lehen.
Da Reichsgesetz unser Gesetz bricht, ist Eure Befürchtung, dass ein Ehepartner auch Herrschaftsansprüche stellt nicht zutreffend. Zumal die offiziellen Amtsträger und untergebenen eines Herzogs nur diesem selbst gehorchen würden und nicht dem jeweiligen Ehepartner.
Der Hinweis, dass immer "Herzogtum von Bayern" erwähnt werden sollte, ist wichtig. Ich werde das entsprechend korrigieren. Die bisherigen Fehler rühren von zu schnell verfassten Texten her.
"Die bayerischen Institutionen" werden durch eine andere Formulierung ersetzt, da diese tatsächlich eher unklar sind. Bei der Absetzung des Herzogs wird die Nachfolgerregelung in der bisherigen Form oder leicht abgewandelter Form wieder aufgenommen. Die Erwähnung der Dekrete in Abs. 2 wird in den zugehörigen Paragraph verschoben. Hier ist mir ein Fehler unterlaufen, da ich eine Version vorgelegt habe, die ursprünglich vorsah die Dekrete nicht mehr explizit zu erwähnen.
Zu § 3 Rat von Bayern: Eine Definition des Rates wird eingefügt. Sie schadet nicht und schafft tatsächlich mehr Klarheit. Wobei ein solcher Spaßrat wie Ihr ihn vorschlagt wohl Konsequenzen hätte. Zu den Beratern gilt das gleiche wie oben.
Abs. 4 wurde reduziert, da "bestes Wissen und Gewissen" die Aufzählungen bereits beinhaltet.
Die Dokumentationspflicht fällt heraus, da dies der Verantwortung des Herzogs obliegt, inwiefern er Dokumentationen für nötig erachtet. Dies regelt aber eher interne Angelegenheiten, was in einem allgemeinen Gesetz zur Staatsorganisation nur wenig zu suchen hat. Die Entlassung wird wie gesagt noch einmal diskutiert.
Ich habe den Inhalt von §3 Abs. 8 schon verstanden und den Sinn auch, allerdings finde ich die Maßnahme falsch und gefährlich. Dadurch schafft man nur Ärgernisse, die man vermeiden könnte. Man sehe sich die Beispiele, die gegeben wurden an. Hier liegt die Entscheidung eben beim Herzog oder je nach Ergebnis der Diskussion beim Rat. Willkür besteht mit der bisherigen Regelung zwar nicht, dafür aber potentieller Schaden für das Herzogtum und das gilt es um jeden Preis zu vermeiden.
Aufjedenfall ist mir aufgefallen, dass sowohl in der bisherigen, als auch in der vorgesehenen Fassung Unklarheit besteht, was nun genau mit dem "Amt" von Ratsmitgliedern gemeint ist. Da werde ich mir etwas überlegen. Bei der Ausreise wurden schon Argumente für und wider gegeben. Das soll der Rat entscheiden.
Zu den Bürgermeistern: Wenn Dinge aufgezählt werden, die ein Bürgermeister darf, darf er Dinge, die nicht aufgezählt sind nicht. Das sollte Euch doch klar sein. So ist im übrigen die gängige Rechtsauffassung des RKG in Rechtsklärungsfragen. Den Bedarf einer Erlaubnisregelung für Bürgerräte sehe ich hingegen nicht. Da es dem Bürgermeister frei steht sich beraten zu lassen, von wem er will, ob offiziell oder inoffiziell ist es nicht notwendig dies einzuschränken. Da ein offizieller Bürgerrat nur über ein Dekret zu stande kommen kann, das ohnehin zu genehmigen ist (was auch in der neuen Fassung so vorgesehen ist), sind auch Eure Bedenken bzgl. der Satzung unbegründet. Der Bannerabsatz wurde gestrichen, da für das gewünschte Ziel eine einfache Anweisung des Herzogs genügt. Der Herzog war und soll auch weiterhin derjenige sein, der das Sagen im Herzogtum hat, bis auf einige Ausnahmen und damit kann er das anordnen. Folgt ein Bürgermeister der Anweisung nicht, macht er sich hingegen des ungehorsams schuldig. Ein Verlassen des Dorfes sollte durch Genehmigung möglich sein. Hier bedarf es der Einzelfallentscheidung des Herzogs, ob das erlaubt werden kann oder nicht. Da der Herzog meist mit Intelligenz gesegnet ist, sollte dies kein Problem darstellen.
Eure Praxiserfahrung wurde ja hiermit kundgegeben und wie Ihr gesehen habt, wurde auch einiges von Euren Anmerkungen positiv aufgenommen. Ich werde die Änderungen sobald es mir möglich ist einarbeiten. Danke für Eure Hinweise.