Herzogliches Schloss von Bayern

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BeitragVerfasst: Do 2. Feb 2012, 16:58 
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"Werter Rat,


in meiner Freiheit als wesentlicher Schöpfer des ZGB nehme ich es mir einmal heraus, zu der diskutierten Änderung einige Stellungnahmen abzugeben.

Zum Thema Amtsträger: Die Enthebung aus dem Amt aus §1 bezieht sich schon explizit auf das Amt "Mitglied im Rat". Daher ist es schon richtig, dass die Regelung so geschrieben ist, wie sie geschrieben ist. Richtig ist die Feststellung, dass der Herzog jedem seine Aufgaben nach "Gutdünken" zuweisen kann, genau dehsalb bedarf dies aber explizit keiner Regelung, weswegen eine Änderung hier auch unnötig ist.
Mir ist des Weiteren völlig schleierhaft, weswegen die Verknüpfung von Amtsenthebung und Grund aufgehoben werden soll. Die Änderung verhindert nämlich etwas sehr wichtiges: Wenn eine Grundlose Entlassung vorkommt (was weniger selten ist, als man hier darzustellen pflegt), gibt es keine Handhabe, denn der umgekehrte Verweis auf die vorgeschlagene Version rechtfertigt ja jede Enthebung.
Warum fallen eigentlich in der neuen Fassung die Berater nicht mehr unter die Amtsträger?

Zum Thema Regent: Es hat schon seinen Sinn, dass die juristische Sprache auf Regent normiert ist, denn Regent bestimmt sehr klar die Tätigkeit der Herrschaft, während Herzog primär ein Adelstitel ist. Außerdem ist der Gatte der Regentin auch ein Herzog, aber nur sie Regentin und mit den entsprechenden Rechten ausgestattet. Die Tatsache, dass im JGB inzwischen wieder vom Herzog gesprochen wird, ist ein Argument, dass bei der Reform des JGB wohl nicht auf Konsistenz geachtet wurde. Nebenbei: Es wurde auch sehr genau darauf geachtet, dass der Begriff des Herzogtums immer mit dem entsprechenden Zusatz von Bayern gekennzeichnet ist, um Klarheit zu behalten. Das wurde auch an einigen Stellen hier rasiert.
Warum der Begriff der "bayerischen Institutionen" eingefügt wurde, ist mir schleierhaft. Es hat schon seinen Sinn, dass gesetzlich nur der Vorsitz der gesetzlichen Institution geregelt ist. Es lässt sich auch fragen, ob seinerzeit die bayerische Raubopferstiftung als bayerische Institution so glücklich darüber gewesen wäre, per Gesetz eine Person zum Vorsitzenden zu bekommen, der wahrlich andere Tagesgeschäfte zu erledigen hatte. Wenn es wie hier zu vermeiden ist, bringen uns auslegungsbedürftige Begriffserfindungen gesetzlich nicht weiter.
Warum die Regelung zur Verhinderung von negativen Mehrheiten entfernt wurde, ist mir völlig unverständlich. Bewusst sieht das Recht hier eine Möglichkeit vor, den Herzog zu ändern, ohne einem Legislatur-Ende zu bedürfen, und bewusst ist auch ein höheres Quorum als bei der Wahl selbst angelegt. Was bringt dieses aber, wenn kein Nachfolger bestimmt werden könnte, der überhaupt einen mehrheitlichen Rückhalt hat. Alle praktischen Erwägungen, wie tatsächlich ein Herzog innerhalb der Legislatur gewechselt wird, werden so obsolet (Sturm, Rücktritt, Wahl).
Die Regelung zum Inkrafttreten des Dekretes ist in §2 II auch an der falschen Stelle geregelt. Ein sofortiges Inkrafttreten unterläuft außerdem die Rechtssicherheit, weswegen hier an der alten Regelung festzuhalten ist.

Zum Thema Rat: Hier entfällt wiederum eine notwendige Definition, nämlich die des Rates. Sollte der Paragraph entfallen, werde ich mit elf Anderen wohl alleine des Spaßes wegen eine kleine Vereidigung in der Weinstube machen und mich in Zukunft auch als Ratsmitglied bezeichnen lassen. Nur weil etwas offensichtlich ist, ist es noch lange nicht unnötig, grade in einem Gesetz.
Warum entfällt die Regelung zu den Beratern? Warum wird die Aufzählung aus IV auf "nach bestem Wissen und Gewissen" reduziert? Warum fällt die Dokumentationspflicht als in der Praxis sehr regelungsbedürftiger, wichtiger Punkt heraus?
Es hat übrigens auch durchaus seinen Grund, dass ein vom Volk gewählter Souverän nicht einfach durch einen anderen seiner Position entbunden werden kann. Das ist eine Angelegenheit des demokratischen Prinzips (das mit den Wahlen und so), weswegen der Akt des Entlassens aus dem Amt schon sehr bewusst in die Hände einer Ratsmehrheit gelegt wurde. Diese muss letztlich auch durch Mehrarbeit ihre Entscheidung tragen und bei ihrer Entscheidung die Arbeitsfähigkeit weiterhin im Auge behalten.
Zur letzten Anmerkung: Wenn man den Sinn einer Norm nicht versteht, ist es kein gutes Mittel, sie einfach abzuschaffen. Es hilft dabei eine Anfrage an den historischen Gesetzgeber oder Teile dessen, die unter Umständen eine Rolle gespielt haben könnten. Im Rahmen dessen leiste ich aber gerne Aufklärungsarbeit: Die Frist ist aus dem Grund des Willkürschutzes gesetzt. Wenn ein Rat in der Situation ist, dass er eine Mehrheit systematisch gegen eine Minderheit arbeitet, kann hiermit verhindert werden, dass die Mehrheit mit System so lange "gegnerische Nachrücker" herauswählt, bis ein angenehmes (=stilles oder in seinen Kompetenzen beschränktes) Mitglied der Liste im Rat sitzt. Übrigens: Unfähigkeit ist kein Grund, aus dem Rat ausscheiden zu müssen, nur objektiv unmögliche Ausübung der ratlichen Tätigkeit ist es - in VII durch mehrheitliche Attestierung der eigenen Kollegen oder in VIII durch die beschriebenen Umstände wurde dem Rechnung getragen. Der Sinn der Regelung ist also durchaus vorhanden. Gleiches gilt übrigens, ganz nebenbei, für die Ausreise als Ratsmitglied. Die wurde explizit ohne Ausnahme geregelt, aus dem einfachen Grund, dass es darum immer wieder Streit gab.

Zum Thema Bürgermeister: Wieso ein Absatz, der mit "Der Bürgermeister ist berechtigt" beginnt, in irgend einer Form eine Einschränkung der Rechte sein soll, ist mir wiederum völlig unklar. Des Weiteren sehe ich weiterhin den Bedarf einer Erlaubnisregelung für den Gemeinderat, sowohl im Bezug auf ihre Existenz an sich als auch auf die juristische Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Satzungen. Dies würde Probleme, die schon in früheren Zeiten mit Satzungen entstanden sind, wieder wirksam einen Riegel vorschieben.
Ich verstehe des weiteren nicht, wieso der Absatz zum Thema Banner gestrichen wurde - was explizit Wunsch der Armee war, dass es so einen gibt, wiederum nach Vorfällen in der Praxis. Warum der Bürgermeister sein Dorf nach Genehmigung verlassen dürfte, ist mir wiederum unverständlich. Hier müsste der aktuelle Text sogar noch um ein absolutes Verbot erweitert werden.

Insgesamt muss ich leider anmerken, dass die Änderungen sehr praxisfern sind und weder bayerische Eigenheiten noch die historischen Erfahrungen berücksichtigen. Die optische und stilistische Korrektur des Gesetzes darf aber nicht, wie hier, zu Rechtsunsicherheit und mehr Rechtsstreit führen. Der Rat sollte dies im Auge behalten und gegegebenenfalls seine bisherigen Äußerungen zu den meisten Punkten überdenken. Weiterhin gebe ich mein Angebot, den Korrektoren die fehldende bayerische Praxiserfahrung durch mich auszugleichen und ihren Bemühungen so zu ordentlichen Ergebnissen zu verhelfen."

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Verfasst: Do 2. Feb 2012, 16:58 




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BeitragVerfasst: Do 2. Feb 2012, 19:34 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Do 21. Jul 2011, 14:39
Beiträge: 764
Werter Schnabelchen,

Gerne gehe ich auf Eure Einwürfe ein.
Ich beginne mal mit § 1 Amtsträger. Mir ist die bisherige Formulierung so durchaus klar und was mein Vorschlag bedeutet auch. Das ist so gewollt.Die Entlassung von Ratsmitgliedern nur durch Mehrheitsbeschluss des Rates zu erlauben, ist für mich aber denkbar. Ich werde das im Rat zur Diskussion stellen.
Die Gründe für eine Entlassung wurden gestrichen, da die Aufzählung von Gründen absolut ist und damit andere, nicht im Gesetz erwähnte Gründe, ausschließt. Das soll vermieden werden. Grundlose Entlassungen sind dadurch zwar möglich, tragen aber nicht zur Beliebtheit des Herzogs bei. Daher ist es ganz im Sinne des Herzogs nicht grundlos irgendwelche Amtsträger zu entlassen, womöglich auch noch aus privaten Gründen. Hier wird bewusst auf mehr Verantwortung für den Herzog gesetzt. Da der Rat jederzeit die Möglichkeit hat einen willkürlichen Herzog abzusetzen und alle 60 Tage eine Wahl stattfindet, ist genug Kontrollmöglichkeit gegeben.
Die Berater werden in der neuen Fassung nicht mehr erwähnt, da der Rat vor einigen Tagen beschlossen hat sich keine weiteren dauerhaften Berater mehr zu suchen. Sollte Bedarf an Beratern bestehen können die jederzeit auch ohne Erwähnung im §1 zugezogen werden. Ein Amtsträgerstatus ist für Berater schlichtweg nicht notwendig.

Zum § 2 Herzog. Wer Regent in Bayern ist, ist auch Herzog von Bayern. In der öffentliche Sprache wird immer vom Herzog, nie aber vom Regent gesprochen. So wird jedes Dekret, jede Bekanntmachung mit dem Titel "Herzog von Bayern" unterschrieben. Von den Regenten wird nur gesprochen, wenn die Mehrheit der Regenten gemeint ist. In diesem Fall dient der Begriff einfach als Zusammenfassung für die verschiedenen Titel wie Markgraf, Fürst und Herzog etc.
Daher ist die Umbenennung auf Herzog nur eine Anpassung an die bayerischen Realitäten. Um allerdings Klarheit zu verschaffen, werde ich den Amtsname "Regent" noch in die Fassung einbringen.
Dass der/die Ehegatte/in auch Herzog von Bayern dem Titel nach ist, ist richtig, hat aber keine Auswirkung auf unseren neuen §2. So steht im § 22 Abs. 2 ADG geschrieben:
Zitat:
(2) Angeheiratete Personen dürfen den gleichen Titel und dasselbe Wappen führen, erhalten aber nicht die gleichen Rechte und Lehen.

Da Reichsgesetz unser Gesetz bricht, ist Eure Befürchtung, dass ein Ehepartner auch Herrschaftsansprüche stellt nicht zutreffend. Zumal die offiziellen Amtsträger und untergebenen eines Herzogs nur diesem selbst gehorchen würden und nicht dem jeweiligen Ehepartner.

Der Hinweis, dass immer "Herzogtum von Bayern" erwähnt werden sollte, ist wichtig. Ich werde das entsprechend korrigieren. Die bisherigen Fehler rühren von zu schnell verfassten Texten her.

"Die bayerischen Institutionen" werden durch eine andere Formulierung ersetzt, da diese tatsächlich eher unklar sind. Bei der Absetzung des Herzogs wird die Nachfolgerregelung in der bisherigen Form oder leicht abgewandelter Form wieder aufgenommen. Die Erwähnung der Dekrete in Abs. 2 wird in den zugehörigen Paragraph verschoben. Hier ist mir ein Fehler unterlaufen, da ich eine Version vorgelegt habe, die ursprünglich vorsah die Dekrete nicht mehr explizit zu erwähnen.

Zu § 3 Rat von Bayern: Eine Definition des Rates wird eingefügt. Sie schadet nicht und schafft tatsächlich mehr Klarheit. Wobei ein solcher Spaßrat wie Ihr ihn vorschlagt wohl Konsequenzen hätte. Zu den Beratern gilt das gleiche wie oben.
Abs. 4 wurde reduziert, da "bestes Wissen und Gewissen" die Aufzählungen bereits beinhaltet.
Die Dokumentationspflicht fällt heraus, da dies der Verantwortung des Herzogs obliegt, inwiefern er Dokumentationen für nötig erachtet. Dies regelt aber eher interne Angelegenheiten, was in einem allgemeinen Gesetz zur Staatsorganisation nur wenig zu suchen hat. Die Entlassung wird wie gesagt noch einmal diskutiert.
Ich habe den Inhalt von §3 Abs. 8 schon verstanden und den Sinn auch, allerdings finde ich die Maßnahme falsch und gefährlich. Dadurch schafft man nur Ärgernisse, die man vermeiden könnte. Man sehe sich die Beispiele, die gegeben wurden an. Hier liegt die Entscheidung eben beim Herzog oder je nach Ergebnis der Diskussion beim Rat. Willkür besteht mit der bisherigen Regelung zwar nicht, dafür aber potentieller Schaden für das Herzogtum und das gilt es um jeden Preis zu vermeiden.
Aufjedenfall ist mir aufgefallen, dass sowohl in der bisherigen, als auch in der vorgesehenen Fassung Unklarheit besteht, was nun genau mit dem "Amt" von Ratsmitgliedern gemeint ist. Da werde ich mir etwas überlegen. Bei der Ausreise wurden schon Argumente für und wider gegeben. Das soll der Rat entscheiden.

Zu den Bürgermeistern: Wenn Dinge aufgezählt werden, die ein Bürgermeister darf, darf er Dinge, die nicht aufgezählt sind nicht. Das sollte Euch doch klar sein. So ist im übrigen die gängige Rechtsauffassung des RKG in Rechtsklärungsfragen. Den Bedarf einer Erlaubnisregelung für Bürgerräte sehe ich hingegen nicht. Da es dem Bürgermeister frei steht sich beraten zu lassen, von wem er will, ob offiziell oder inoffiziell ist es nicht notwendig dies einzuschränken. Da ein offizieller Bürgerrat nur über ein Dekret zu stande kommen kann, das ohnehin zu genehmigen ist (was auch in der neuen Fassung so vorgesehen ist), sind auch Eure Bedenken bzgl. der Satzung unbegründet. Der Bannerabsatz wurde gestrichen, da für das gewünschte Ziel eine einfache Anweisung des Herzogs genügt. Der Herzog war und soll auch weiterhin derjenige sein, der das Sagen im Herzogtum hat, bis auf einige Ausnahmen und damit kann er das anordnen. Folgt ein Bürgermeister der Anweisung nicht, macht er sich hingegen des ungehorsams schuldig. Ein Verlassen des Dorfes sollte durch Genehmigung möglich sein. Hier bedarf es der Einzelfallentscheidung des Herzogs, ob das erlaubt werden kann oder nicht. Da der Herzog meist mit Intelligenz gesegnet ist, sollte dies kein Problem darstellen.

Eure Praxiserfahrung wurde ja hiermit kundgegeben und wie Ihr gesehen habt, wurde auch einiges von Euren Anmerkungen positiv aufgenommen. Ich werde die Änderungen sobald es mir möglich ist einarbeiten. Danke für Eure Hinweise.


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BeitragVerfasst: Do 2. Feb 2012, 20:04 
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Registriert: So 13. Sep 2009, 13:33
Beiträge: 2384
"Vielen Dank für Eure schnelle und erfrischend klare Antwort. Bezüglich der Berater danke ich für die Information, welche ich auch gutheiße. Auch in der Aussage bezüglich Herzog/Regent ist Eure Argumenation letztlich nachvollziehbar, ich möchte nur noch anmerken, dass dann auch in voller Form vom "Herzog von Bayern" gesprochen werden sollte. Auch mit dem Bedarf der Regelung "Amt" im Bezug auf den Rat habt Ihr Recht, diese Unzulänglichkeit ist mir selbst beim heutigen Studium der Texte aufgefallen.
Wegen der noch offenen Punkte habt Ihr auch Recht, diese werden dann auf der politischen Ebene diskutiert werden müssen, vor allem bezüglich der Herzogs-Kompetenz gegenüber Ratsmitgliedern und den schon in der Diskussion befindlichen Punkten mit den Reisen o.Ä.
Vielen Dank."

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BeitragVerfasst: Do 2. Feb 2012, 21:37 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Do 21. Jul 2011, 14:39
Beiträge: 764
Es freut mich, dass wir hier weitgehend übereingekommen sind. Auch die Bezeichnung als "Herzog von Bayern" wird so eingefügt, dass Klarheit besteht.
Ihr seid gerne eingeladen im weiteren Verlauf der Diskussionen weitere Anmerkungen zu der Reform des ZGB einzubringen. Das gilt natürlich für alle Bürger Bayerns.


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