Werter Rat,
mir sind in letzter Zeit einige Ungereimtheiten doch ziemlich arg aufgestoßen, um deren Abhilfe Ich nun öffentlich bei Euch ersuchen möchte.

Zum einen betrifft dies folgendes Dekret:
Zitat:
Werte Bürgermeister, werter Vogt
Nach den Erfahrungen Anfangs August und aus Gründen der Sicherheit unseres Herzogtums und zur Sicherung unserer Vermögenswerte gilt ab sofort folgende Beschränkung:
Ein jedes Rathaus darf ab sofort nach Tageswechsel maximal 6 Handelspunkte besitzen. Das Herzogtum maximal 11 Handelspunkte.
Somit werden Ausstellen von Beamtenstellen bei noch genügenden Handelspunkten oder Beamtenstellen zu 20 Punkten im Bereich des Handels verboten. Es ist uns bewusst, dass dies etwas teurer ist, jedoch zwingen uns die Sorge um die Sicherheit des Herzogtums und die akute Gefahr eines Rathaussturmes zu diesem Schritt.
18. August 1457
Gez.
Beara,
Vize-Regent, in Vertretung des Rates und der Armeeführung
Es hat sich ja wohl die Tatsache mehr als erwiesen, dass es keinem RH der Welt möglich erscheint, Beamte zu 6 Handelspunkten einzustellen. Einstellungen sind immer nur in 5er-Schritten (5,10,15,20) möglich, bei einem Lohn von minimum 20 Talern. Und ich bin nicht bereit, die Stadtkasse für lächerliche 5 Punkte mit 20 Talern aus der Stadtkasse zu belasten.
Ich bitte daher um Abschaffung oder zumindest um Erhöhung auf 10 Handelspunkten, da eh alle BMs für ihr RH mit Leib und Leben einzustehen haben und allein schon aufgrund der ganzen Sicherungsmandate 5 Handelspunkte einfach nicht ausreichen.

Ein zweites Augenmerk liegt mir auf die Verwaltung von Aufträgen. Ich zitiere:
Zitat:
§ 12a Mandate und Aufträge
(1) Bei der Ausführung von Mandaten und Aufträgen der Grafschaft und der Rathäuser ist der Mandats-/Auftragnehmer dazu verpflichtet die Mandats-/Auftragsbedingungen des Mandats-/Auftraggebers einzuhalten.
a) Mandate und Aufträge von anderen Institutionen sind entsprechend (1) bindend, sofern eine Festlegung der Verbindlichkeit nach diesem Gesetz im Vorfeld der Mandats- oder Vertragsausstellung getätigt wird.
(2) Nach Beendigung oder aber spätestens nach Aufforderung des Auftragstellers ist der Auftrag/das Mandat umgehend zurückzugeben.
(3) Die Nutzung eines Mandats oder eines Auftrags für Zwecke der persönlichen Bereicherung ist verboten.
a) Vorangehend vereinbarte Leistungen seitens der Auftraggebers an den Leistungsempfänger sind nicht als Bereicherung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.
(4) Verstöße gegen Absätze 1-3 sind als Landfriedensbruch, in schweren Fällen als Hochverrat, Verstöße gegen (1) a) sind als Störung des Öffentlichen Friedens strafbar.
Dieser Paragraph ist mir zu schwammig formuliert und nicht eindeutig genug. Mir geht es v.a. darum, dass festgehalten wird, dass jegliche private Nutzung von Mandaten verboten ist/wird, wenn diese nicht im Zusammenhang von Stadtinteressen stehen. Um nur ein Bsp. zu geben. Ich finde es normal, dass meine Händler auf Handelsreisen für die Stadt und in meinem Auftrag auch ihre Waren mit im Stadtmandat sichern dürfen. Ich finde es aber nicht normal, wenn Bürger meinen, für einen privaten Umzug oder Privatreisen von A nach B von mir ein Mandat zur Sicherung alleinig privater Güter benutzen zu wollen.
Natürlich liegt es im Ermessen von Rat und BMs, wem welche Mandate gegeben werden. Ich wäre dennoch für klarere Richtlinien, die einem Missbrauch von Stadt- und Grafschaftsmandaten minimieren, wenn nicht sogar ganz ausschließen könnten. Gerade wir in Passau wissen um die Folgen von Mandatsmissbrauch (sie Mandate an Dabel und Nikotin)
Das Ausschreiben der Mandate sollte dabei folgende Punkte beinhalten:
- Name des Beauftragten
- Inhalt der übergebenen Waren (samt Stückzahl)/Gelder
- Frist zum Ablauf des Mandates. Ein Mandat ist max. auf 2 Monate zeitlich beschränkt. Mandate die zeitlich darüber liegen, sind nur in Absprache mit dem Gemeinderat (bzw. bei Ratsmandaten mit dem Rat von Bayern) erlaubt, insofern der (Gemeinde-)Rat sein OK gibt!
- Der Bürgermeister unterschreibt mit seinem Namen und bürgt damit für die Rechtschaffenheit des Mandatsträgers (ohne das Mandatsträger deshalb aus der Verantwortung gezogen sind)
- Das Erstellen von Mandaten zur privaten Nutzung ist verboten!!! Ebenso ist auch ein Verkauf oder das Verschenken von Mandaten NICHT gestattet!!! Mandate sind lediglich zum Einsatz für die Stadt bzw. Rat von Bayern und damit dem Allgemeinwohl seiner Bürger gestattet.
Wenn Ich nun solchRichtlinien für Passau als verbindlich festhalten möchte, dann brauche ich dringend ein starkes Fundament, auf denen ich es stützen kann. Daher erscheint mir §12 nicht eindeutig genug und ich bitte daher um Ergänzung klarer Richtlinien für das Erstellen und den Erhalt von Mandaten.
Beste Grüße,
Euer Mee