Herzogliches Schloss von Bayern

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 Betreff des Beitrags: § 4 Bürgermeister
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 00:32 
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Bisher gültige Rechtslage:
Zitat:
§4 - Bürgermeister

(1) Bürgermeister werden zum Wohle der Dorfgemeinschaft als neutrale Verwalter gewählt.
(2) Bürgermeister sind berechtigt, auf Basis einer Satzung einen Bürgerrat einzuberufen und wieder aufzulösen. Bürgerräte haben keinen zwingenden Einfluss auf die Entscheidungen des Bürgermeisters, können diese aber im Rahmen einer Selbstverpflichtung und auf Basis des Satzungstextes erlangen. Die Selbstverpflichtung muss zusammen mit der gültigen Satzung dem Rat von Bayern vorliegen.
(3) Bürgermeister sind verpflichtet, zum Schutze des Status Quo mindestens drei Milizen einzustellen.
(4) Bürgermeister sind verpflichtet, Bannern gemäß der Anweisungen des Regenten zeitweilig oder dauerhaft Einlass in ihr Dorf bzw. ihre Stadt zu gewähren und diese als freundlich einzustufen.
(5) Der Rücktritt von einem Amt als Bürgermeister ist nur mit Genehmigung des Regenten zulässig.


Unser Vorschlag:
Zitat:
§4 Bürgermeister
(1) Bürgermeister stehen ihrer Stadt als höchster Verwalter vor. Sie haben die Pflicht zum Wohle ihrer Stadt unter Berücksichtigung des Wohls des Herzogtums zu handeln und sind dem Herzog von Bayern zur Gefolgschaft verpflichtet.
(2) Das Verlassen der eigenen Stadt oder der Rücktritt vom Amt ist einem Bürgermeister nicht ohne Genehmigung des Herzogs gestattet.
(3) Sie sind verpflichtet für den Schutz des Rathauses zu Sorgen.


Begründung: Die bisherigen Regelungen wurden umformuliert und zusammengefasst. Inhaltlich hat sich geändert, dass die bisherige Verordnung für das Wohl der entsprechenden Stadt zu sorgen, um die Pflicht auch das Gesamtwohl des Herzogtums zu berücksichtigen ergänzt wurde.
Außerdem wurde der Abs. 2 gestrichen, da es sich dabei um eine unnötige Einschränkung der Bürgermeister in ihrem Handeln handelt. Vor allem, da die bisherige Regel nichts vorgeschrieben hat, das im Interesse des Herzogtums ist, kann man auf diesen Absatz verzichten.
Die bisherige Zahl, die als Mindestbesatzung des Rathauses genannt wurde, wurde entfernt, damit das Herzogtum nicht darauf fest genagelt werden kann, dass im Gesetz steht, dass drei Milizen ausreichen. Wenn dann ein Rathaus gestürmt wird, kann man dem Bürgermeister nichts mehr anhängen.


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Verfasst: Mi 1. Feb 2012, 00:32 




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 Betreff des Beitrags: Re: § 4 Bürgermeister
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 17:19 
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Mitglied des Rates von Bayern

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Hier kam ein sinnvoller Vorschlag von Mallicius betreffend der Sicherheitsvorschriften, den ich gerne so übernehmen würde:
Zitat:
§4 Bürgermeister
(1) Bürgermeister stehen ihrer Stadt als höchster Verwalter vor. Sie haben die Pflicht zum Wohle ihrer Stadt unter Berücksichtigung des Wohls des Herzogtums zu handeln und sind dem Herzog von Bayern zur Gefolgschaft verpflichtet.
(2) Das Verlassen der eigenen Stadt oder der Rücktritt vom Amt ist einem Bürgermeister nicht ohne Genehmigung des Herzogs von Bayern gestattet.
(3) Sie sind verpflichtet für den Schutz des Rathauses zu Sorgen. Sofern die Sicherheitslage es nicht anders erfordert müssen mindestens drei Milizen eingestellt sein.


Zuletzt geändert von Thrawn am Do 2. Feb 2012, 22:15, insgesamt 1-mal geändert.

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 Betreff des Beitrags: Re: § 4 Bürgermeister
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 23:51 
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 Betreff des Beitrags: Re: § 4 Bürgermeister
BeitragVerfasst: So 5. Feb 2012, 14:56 
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Ja, find ich gut so. Kann man so lassen

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Dark Rose von Cypher
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 Betreff des Beitrags: Re: § 4 Bürgermeister
BeitragVerfasst: So 5. Feb 2012, 22:24 
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Registriert: Sa 17. Jul 2010, 19:34
Beiträge: 214
Auf Basis meiner bisherigen Vorschläge würde ich hier folgende Änderung vorgschlagen:

§ 4 Der Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister leitet die behördliche Verwaltung einer Stadt.
(2) Das Verlassen dieser Stadt oder der Rücktritt vom Amt auf Anordnung des Regenten erlaubt.
(3) Zum Schutz des Rathaus müssen mindestens drei Personen täglich eingestellt werden.

Was ist damit nun alles gesagt?
Absatz 1: Der Bürgermeister ist durch Wahl für eine öffentliche Aufgabe (= Leitung der behördlichen Verwaltung einer Stadt) bestimmt, damit ein Amtsträger, der nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln hat.
Als Amtsträger und Teil der behördlichen Verwaltung der Stadt ist er dem Herzog gegenüber verpflichtet, der sein Amtsherr ist.
Als Amtsträger ist er befugt andere Amtsträger innerhalb seiner behördlichen Verwaltung zu ernennen, also Büttel und Kulturbeauftragte.

Wir sparen uns also viele Worte, wenn wir oben mehr definieren.

Absatz 2: Ich habe daraus eine positive Wendung gemacht und am Ende das Wort erlaubt angefügt, damit der Umkehrschluss deutlich wird, dass ein Nichteinhalten eben verboten ist und strafrechtliche Folgen nach sich zieht.

Absatz 3: Scheint mir so einfach kürzer zu sein.


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