Ich würde die Beispiele vollständig streichen, weil sie im Einzelfall nicht greifen könnten und daher eine allgemeine Formulierung wählen.
Zitat:
(1) Alle Personen, die durch Wahl oder durch Anordnung eines Amtsträgers zur Ausübung einer öffentlichen Aufgabe bestimmt wurden (Amtsträger), haben ihr Amt mit besten Wissen und Gewissen zu führen.
(3) Der Regent kann jederzeit die Enthebung vom Amt anordnen. Durch Beschluss des Rats von Bayern kann der betreffende Amtsträger wieder eingesetzt werden.
Mit dem Einbau dieser allgemeinen Legaldefinition erspart man sich die Nennung von einzelnen Ämtern und erfasst wirklich alle. In der vorgeschlagenen Version fehlten Armeeämter, der Koordinator der Löwengarde etc. Es gibt eine Fülle von Ämtern, die noch entstehen können und wieder verschwinden. Es lohnt sich daher nicht, das Gesetz auf Einzelfälle anzupassen, das sorgt letztlich nur für unnötige Arbeit.
Die zweite Alternative "durch Anordnung eines Amtsträgers" ist natürlich kritisch zu betrachten, insofern als dass jeder Amtsträger einen anderen ernennen könnte, dagegen ist jedoch einzuwenden, dass Spezialregelungen grundsätzlich Vorrang besitzen. Heißt also durch die Spezialregelungen zur Bestimmung des Armeeführers, Büttels, Koordinator der Löwengarde u.s.w. wird die Bestimmung zum Träger eines Amts konkretisiert und die allgemeine Regelung hier einen festen Rahmen geben, der nicht einfach so durch willkürliche Ernennung gesprengt werden kann.
Der Absatz eins gibt so auch an jeden, darunter zu subsumierenden Amtsträger, die Weisung sein Amt gewissenhaft zu führen.
Absatz zwei hebt den Regenten zwar grundsätzlich in die Position die Enthebung anzuordnen, das entspricht auch der vorgeschlagenen Version, allerdings halte ich es für wichtig nach Schnabelchen ein allgemeines Vetorecht in solchen Fragen dem Rat zuzugestehen. Dieses kann gleichfalls durch Spezialregelungen konkretisiert und ausgestaltet werden.