Herzogliches Schloss von Bayern

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 Betreff des Beitrags: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 00:10 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Do 21. Jul 2011, 14:39
Beiträge: 764
Der erste Paragraph behandelt die Amtsträger von Bayern. Bisher ist folgendes geschrieben:

Zitat:
§1 - Amtsträger

(1) Als Amtsträger des Herzogtums von Bayern gelten im Sinne des Gesetzes:
1. Die Mitglieder des Rates von Bayern
2. Die Bürgermeister, Büttel und Hafenmeister der Dörfer unter der Kontrolle des Herzogtums von Bayern
3. Die Berater des Rates von Bayern
(2) Amtsträger, die keine Ratsmitglieder sind, können jederzeit vom Regenten ihres Amtes enthoben werden, falls sie durch Inaktivität, grobe Fahrlässigkeit, Betrug, Vertrauensbruch, Spionage, persönliche Vorteilnahme, Veruntreuung, Befangenheit im Justizbereich, direktem oder indirektem Zuwiderhandeln gegen den zuständigen Vorgesetzten oder durch andere gesetzeswidrige Taten dem Herzogtum von Bayern schaden oder wenn sie vorübergehend an der Amtsausführung verhindert sind. Durch Beschluss des Rates von Bayern kann der betreffende Amtsträger wieder in seine Position eingesetzt werden.
(3) Amtsträger haben ihr Amt mit bestem Wissen und Gewissen zu führen.


Neuer Vorschlag:
Zitat:
§1 Amtsträger
(1) Die Ratsmitglieder, Bürgermeister, Büttel und Hafenmeister von Bayern sind Amtsträger. Sie können jederzeit vom Herzog entlassen werden.
(2) Amtsträger müssen Ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen führen.


Begründung:
Es handelt sich um eine Zusammenfassung der momentan sehr kryptischen Aufzählung. Es ist soweit anzunehmen, dass ein bayerisches Gesetzbuch sich auch nur auf bayerische Amtsträger bezieht.
Der frühere Abs. 2 floss in den neuen Abs. 1 mit dem letzten Satz ein. Die Aufzählung von Gründen ist nicht notwendig. Wenn der Herzog einen Amtsträger für untragbar, aus welchen Gründen auch immer, hält, soll er diesen auch entlassen. Es ist ja nicht so, dass es bisher starke Tendenzen zum willkürlichen Entlassen von Amtsträgern aufgrund der Schuhgröße gegeben hat, sodass wir auf die Einschränkungen, über denen der Herzog ohnehin steht, weg lassen können.


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Verfasst: Mi 1. Feb 2012, 00:10 




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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 01:25 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Di 15. Sep 2009, 17:17
Beiträge: 2064
Hmm, ich sehe da schon eine inhaltliche Änderung und nicht einfach nur eine Zusammenfassung.

Im alten Paragraphen konnten nur die Amtsträger, die Nicht-Ratsmitglieder sind, vom Herzog des Amtes enthoben werden. Im neuen umfasst es auch Ratsmitglieder.

Da stellt sich mir die Frage: Wie ist das Verfahren momentan bei Ratsmitgliedern? Ist die vorgeschlagene Änderung nur eine Anpassung an die Praxis?


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 10:54 
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Mitglied des Rates von Bayern

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Beiträge: 370
Da kann ich mich Via nur anschließen, aber an sich ist die Änderung sonst gut.


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 12:47 
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Registriert: Di 21. Jun 2011, 20:58
Beiträge: 829
Der Herzog hat die faktische Macht dazu und ich denke, wenn er will, soll er das auch machen, also der Herzog. Er wird das schon nicht ohne Grund machen.
Ich mag an den Fall MaximusVide erinnern. Da ists auch so passiert. Azra hat ihn einfach ersetzt. Was in dem Fall zu diesem Zeitpunkt mit diesem Wissenstand auch gerechtfertigt war. Von dem her ists wohl wirklich eine Anpassung an den Ist-Zustand.

Also..bin dafür.


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 16:54 
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Mitglied des Rates von Bayern
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Registriert: Sa 5. Jun 2010, 17:11
Beiträge: 771
Kaylis hat Recht. Der Fall von Max hat gezeigt, dass der Herzog jemandem des Amtes entheben kann.
Was ich mich frage:
Ist hier nur das Entheben eines Ratsmitgliedes aus einem der Ämter, wie Richter, OFR, Baumeister, gemeint, oder auch die Enthebung aus dem Rat, so dass ein Nachrücker in den Rat kommt ?

_________________
Dark Rose von Cypher
Justizberaterin


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 17:17 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Do 21. Jul 2011, 14:39
Beiträge: 764
Es ist, wie schon gesagt wurde, eine Anpassung an die Praxis und eine sinnvolle noch dazu.
Ich denke, dass damit auch Ratssitze allgemein gemeint sein können, allerdings besteht dazu derzeit keine Möglichkeit und ist daher auch nicht erwähnenswert.


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 23:22 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Di 15. Sep 2009, 17:17
Beiträge: 2064
Gut, bei einer Anpassung an die bisherige Praxis, sehe ich keine Probleme mit der Änderungen. Im Grunde schien es wohl dagegen vorher ganz und gar gefehlt zu haben, welche Kompetenzen der Herzog gegenüber den Ratsmitgliedern und Enthebungen hatte.


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: Do 2. Feb 2012, 23:24 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Do 21. Jul 2011, 14:39
Beiträge: 764
Hier wurde von Seiten Schnabelchens angemerkt, dass eine Amtsenthebung durch den Herzog von Bayern zu wenig der Tatsache zur Rechnung trage, dass einer von zwölf gewählten über den Verbleib von einem anderen gewählten entscheidet. Man könnte hier als Alternative den Rat durch Mehrheitsbeschluss dazu ermächtigen Ratsmitglieder zu entlassen.

Meiner Meinung nach ist eine Entlassung durch den Herzog ausreichend.

Wegen Unklarheiten, was nun mit dem Amt von Ratsmitgliedern gemeint ist, werden noch Gesamtkorrekturen folgen.


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: So 5. Feb 2012, 20:18 
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Registriert: Sa 17. Jul 2010, 19:34
Beiträge: 214
Ich würde die Beispiele vollständig streichen, weil sie im Einzelfall nicht greifen könnten und daher eine allgemeine Formulierung wählen.

Zitat:
(1) Alle Personen, die durch Wahl oder durch Anordnung eines Amtsträgers zur Ausübung einer öffentlichen Aufgabe bestimmt wurden (Amtsträger), haben ihr Amt mit besten Wissen und Gewissen zu führen.
(3) Der Regent kann jederzeit die Enthebung vom Amt anordnen. Durch Beschluss des Rats von Bayern kann der betreffende Amtsträger wieder eingesetzt werden.


Mit dem Einbau dieser allgemeinen Legaldefinition erspart man sich die Nennung von einzelnen Ämtern und erfasst wirklich alle. In der vorgeschlagenen Version fehlten Armeeämter, der Koordinator der Löwengarde etc. Es gibt eine Fülle von Ämtern, die noch entstehen können und wieder verschwinden. Es lohnt sich daher nicht, das Gesetz auf Einzelfälle anzupassen, das sorgt letztlich nur für unnötige Arbeit.
Die zweite Alternative "durch Anordnung eines Amtsträgers" ist natürlich kritisch zu betrachten, insofern als dass jeder Amtsträger einen anderen ernennen könnte, dagegen ist jedoch einzuwenden, dass Spezialregelungen grundsätzlich Vorrang besitzen. Heißt also durch die Spezialregelungen zur Bestimmung des Armeeführers, Büttels, Koordinator der Löwengarde u.s.w. wird die Bestimmung zum Träger eines Amts konkretisiert und die allgemeine Regelung hier einen festen Rahmen geben, der nicht einfach so durch willkürliche Ernennung gesprengt werden kann.
Der Absatz eins gibt so auch an jeden, darunter zu subsumierenden Amtsträger, die Weisung sein Amt gewissenhaft zu führen.


Absatz zwei hebt den Regenten zwar grundsätzlich in die Position die Enthebung anzuordnen, das entspricht auch der vorgeschlagenen Version, allerdings halte ich es für wichtig nach Schnabelchen ein allgemeines Vetorecht in solchen Fragen dem Rat zuzugestehen. Dieses kann gleichfalls durch Spezialregelungen konkretisiert und ausgestaltet werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: §1 Amtsträger
BeitragVerfasst: So 5. Feb 2012, 21:24 
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Mitglied des Rates von Bayern

Registriert: Do 21. Jul 2011, 14:39
Beiträge: 764
Die Aufzählung ist absichtlich und soll auch bedeuten, dass nur diese Amtsträger im Sinne des ZGB sind. Die Armeeämter sind eigens im AHB geregelt. Alles sonst vorstellbare, muss nicht in den Amtsträgerstatus gehoben werden.


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