Herzogliches Schloss von Bayern

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 Betreff des Beitrags: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 00:25 
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Mitglied des Rates von Bayern

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Die Paragraphen 2 und 3 habe ich wegen der starken Verwandtschaft zueinander hier zusammen aufgeführt. Ich denke, dass trotzdem eine übersichtliche Diskussion möglich ist.

Momentan gültig:
Zitat:
§2 - Regent

(1) Die alle 60 Tage vom bayerischen Volk gewählten Vertreter wählen den Regenten aus ihrer Mitte.
(2) Der Regent ist der Herzog von Bayern und sitzt dem Rat von Bayern vor. Er repräsentiert das Herzogtum von Bayern im Reich und ist Träger der höchsten inneren Autorität. Er setzt die Mitglieder des Rates von Bayern in die Ämter ein, erteilt Ihnen Anweisungen zur Amtsausübung, leitet und überwacht die Arbeit der Mitglieder und des Organs.
(3) Der Regent nimmt an Abstimmungen des Rates von Bayern teil.
(4) Der Regent ernennt aus dem Rat von Bayern einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit sein Amt übernimmt oder während der Regentschaft ihm zugewiesene Aufgaben des Regenten wahrnimmt.
(5) Der Regent kann durch eine Mehrheit von acht Mitgliedern des Rates von Bayern seines Amtes enthoben werden, sofern ein Nachfolger bestimmt wird.

§3 - Rat von Bayern

(1) Die nach der Wahl des Regenten verbleibenden elf Vertreter sowie spätere Nachrücker bilden die Mitglieder des Rates von Bayern.
(2) Der Rat von Bayern ist das höchste Verwaltungsorgan des Herzogtums von Bayern. Er verabschiedet Gesetze, erlässt Beschlüsse und Verwaltungsrichtlinien. Er hat einen ordnungsgemäßen Ablauf des täglichen Lebens für das Volk sowie die innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten.
(3) Der Rat von Bayern ernennt und entlässt Berater.
(4) Jedes Mitglied des Rates von Bayern ist dazu verpflichtet, seinem Amt und/oder den vom Regenten aufgetragenen Aufgaben eigenständig, pflichtbewusst, sorgfältig und gewissenhaft nachzukommen.
(5) Mitgliedern des Rates von Bayern ist es verboten, das Herzogtum von Bayern zu verlassen.
(6) Im Rahmen seiner Tätigkeit muss jedes Mitglied des Rates von Bayern für eine ordentliche und angemessene Dokumentation sorgen sowie diese dem Regenten bereitstellen.
(7) Ein Mitglied des Rates von Bayern kann per Beschluss des Rates von Bayern aus seinem Amt entlassen werden.
(8 ) Ein Mitglied im Rat von Bayern kann frühestens nach drei Wochen Tätigkeit im Rat von Bayern aus seinem Amt entlassen werden, sofern es nicht tot, außerhalb des Herzogtums von Bayern befindlich oder verzogen ist.


Neuer Vorschlag:

Zitat:
§2 – Herzog von Bayern

(1) Der Herzog von Bayern ist der höchste Entscheidungsträger des Herzogtums von Bayern und steht allen Bayerischen Institutionen vor. Jeder Einwohner Bayerns ist ihm Untertan.
(2) Der Herzog kann selbstständig Dekrete erlassen, die sofort Gültigkeit erlangen. Diese dürfen den Gesetzen Bayerns nicht widersprechen.
(3) Der Herzog ernennt zu Beginn seiner Amtszeit einen Stellvertreter aus den Reihen des Rates, der bei Abwesenheit dieselben Rechte und Pflichten hat, wie der Herzog selbst.
(4) Der Herzog kann durch acht Ratsmitglieder von seinem Amt enthoben werden.

§ 3 Rat von Bayern
(1)Der Rat von Bayern ist das höchste Verwaltungsorgan des Herzogtums. Die einzelnen Ratsmitglieder erledigen ihre Aufgaben nach besten Gewissen und Wissen. Dazu leisten sie zu Beginn ihrer Amtszeit einen Eid.
(2)Ratsmitglieder dürfen das Herzogtum nicht ohne Genehmigung des Herzogs verlassen oder zurücktreten.



Begründung: Der Paragraph 2 wurde in "Herzog von Bayern" umbenannt. Meiner Meinung nach sollte man das Kind auch beim Namen nennen. Es handelt sich beim Herzog nicht nur um einen bloßen Regenten, sondern um einen Vasallen der Deutschen Krone. Das sollte durch die Benennung des Amtes mit diesem Titel auch gewürdigt werden. Vor allem wird im JGB immer nur vom Herzog, nicht aber vom Regenten gesprochen, sodass wir hier eine Konsistenz erreichen müssen.
Der zugehörige Paragraph wurde weitgehend auf die Aufgaben und Rechte des Herzogs beschränkt. Die Wahlmodalitäten wurden hingegen gestrichen, da diese durch kaiserliches Wort so geregelt sind und keiner weiteren Regelung durch das HT bedürfen. Dabei wurden die früheren Absätze auf "alle bayerischen Institutionen" verallgemeinert, da dies ja auch zutreffend ist.

Im Paragraph 3 wurde ebenfalls auf einige Bestimmungen verzichtet. Dies betrifft vor allem Absatz 7 und 8. Diese beiden Absätze sind mit den Regelungen aus §1 überflüssig. Der Herzog kann alle Amtsträger entlassen. Die bisher gegebene zeitliche Einschränkung verstehe ich in ihrer Sinnhaftigkeit nicht. Wenn jemand nicht geeignet für ein Amt ist, kann man das nach einer Woche merken, muss dann aber trotzdem noch zwei Wochen mit dieser Person Vorlieb nehmen und damit den Wohlstand Bayerns gefährden.


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Verfasst: Mi 1. Feb 2012, 00:25 




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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 17:08 
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Soweit hab ich dem nichts entgegenzusetzen, bis auf einen Teil:

Zitat:
(2)Ratsmitglieder dürfen das Herzogtum nicht ohne Genehmigung des Herzogs verlassen oder zurücktreten.


Das Herzogtum verlassen....
Dagegen bin ich entschieden. Wenn ein Ratsmitglied das HT verlässt, kann es nicht mehr auf seine Ingame-Büros zu greifen. Auch wenn "nur" ein Leerposten das HT verlassen würde. Es kann immer sein, dass eine schnelle Umbesetzung gemacht werden muss und man denjenigen braucht, der nicht im HT ist. Daher würd ich das Verbot des Verlassens des HT lassen.

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Dark Rose von Cypher
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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 17:12 
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Es ist doch auch jetzt noch verboten, solange der Herzog es nicht explizit erlaubt. Da er sich darum kümmern muss, dass alles läuft, wird er auch das berücksichtigen müssen. Ein generelles Verbot hingegen ist nicht sinnvoll, da es in manchen Situationen durchaus Sinn machen kann oder menschlich geboten ist, eine Ausreise zu genehmigen. Ich habe sowas jedenfalls schon erlebt.


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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 17:34 
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Ich mag mich da Thrawn anschließen. Es ist durch die Änderung auch nicht erlaubt, es liegt immer noch im Ermessenspielraum des Herzogs.
Auch hier möchte ich auf einen konkreten Fall verweisen, wo so eine Regelung gut gewesen wäre. Es gab eine Warenbestellung damals seitens Nürnbergs. Es ging um Mehl. Dieser Handel ist im Sand verlaufen, weil es nicht möglich war einen Händler zu finden.
Damals hatte sich Scarlett angeboten zu reisen - zu dem Zeitpunkt hatte sie einen Leerposten - und konnte das nicht ausüben. Uns ist somit ein Handel durch die Lappen gegangen.

Insgesamt muss man da einfach aufpassen, dass nicht 7-8 Leute gleichzeitig das HT verlassen. Genau genommen würde für eine übergangsfrist von wenigen Tagen das nötigste aber auch mit 2-3 Mann bewältigt werden können.

Ein Kämmerer, der sich auch um die Bergwerke kümmert.
Ein OFR, der die Löhne auszahlt.
Und dann vielleicht noch 1 Mann als Staatsanwalt, wobei dieser Bereich auch mal überleben kann, wenn 2-3 Tage nichts passiert.


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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 23:16 
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Ich schließe mich eher Rose an. Der Rat ist obserstes Verwaltungsorgan und sollte ich Bayern verbleiben. Eine Ausreise sollte generell nicht gestattet sein.

Der Fall mit dem Mehl ist auch mir noch in Erinnerung und wohl einer der wenigen Anlässe, wo es Sinn machen könnte eine Ausnahmeregel in Erwägung zu ziehen, aber es sollte sich alles im Rahmen halten (keine wochenlangen Reisen und auch nur wenn die Sicherheitslage es erlaubt), daher wäre ich eher für eine strikte Regel und Einzelfallbetrachtungen, wenn es Motive für eine Reise ins Ausland gibt.


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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 23:24 
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Ich verstehe nicht, was ich gerade nicht verstehe. Die generelle Regel ist, dass Räte in Bayern zu bleiben haben. Und in Ausnahmefällen kann der Herzog dies aussetzen.
Damit ist doch alles erfasst, was gerade bemängelt wird. Nur, wenn der Herzog es als sinnvoll erachtet, kann einem Gesuch stattgegeben werden. Da ist der Mehlfall erfasst oder vielleicht, wenn es sich um eine wichtige, persönliche Angelegenheit handelt, wie zum Beispiel eine Beerdigung in Augsburgstatt oder ähnliches. Es obliegt immer allein dem Herzog, Nein zu sagen.


Zitat:
(2)Ratsmitglieder dürfen das Herzogtum nicht Regelfall ohne Genehmigung Ausnahme des Herzogs verlassen oder zurücktreten.


Ich hoffe, ich habe nun nicht irgendwas Wichtiges übersehen, aber irgendwie scheint es mir so.

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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Mi 1. Feb 2012, 23:48 
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Es hört sich eben so an, als wenn ein Herzog, jedem die Reise genehmigen kann und es Gang und Gebe sei. Wenn dann würde ich mir eine Ergänzung wünschen, die festschreibt, dass der Herzog eine Entscheidung nur nach Prüfung der Sach- und vor allem der Sicherheitslage treffen darf.

Zitat:
(2)Ratsmitglieder dürfen das Herzogtum nicht ohne Genehmigung des Herzogs verlassen oder zurücktreten. Auslandsreisen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage erlaubt werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: Do 2. Feb 2012, 22:39 
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Zitat:
§2 – Herzog von Bayern

(1) Der Herzog von Bayern ist der Regent des Landes und somit der höchste Entscheidungsträger des Herzogtums von Bayern und steht dem Rat von Bayern vor. Jeder Einwohner Bayerns ist ihm Untertan.
(2) Der Herzog von Bayern ernennt zu Beginn seiner Amtszeit einen Stellvertreter aus den Reihen des Rates, der bei Abwesenheit dieselben Rechte und Pflichten hat, wie der Herzog selbst.
(3) Der Herzog von Bayern kann durch acht Ratsmitglieder von seinem Amt enthoben werden, indem sich diese alle für den selben Nachfolger aussprechen.

§ 3 Rat von Bayern
(1)Der Rat von Bayern besteht aus den zwölf gewählten Räten von Bayern und ist das höchste Verwaltungsorgan des Herzogtums. Die einzelnen Ratsmitglieder erledigen ihre Aufgaben nach besten Gewissen und Wissen. Dazu leisten sie zu Beginn ihrer Amtszeit einen Eid.
(2)Ratsmitglieder dürfen das Herzogtum nicht verlassen oder zurücktreten. Der Herzog von Bayern kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren.


Auf Hinweis von Schnabelchen, wurde ein wenig was geändert.
Begründung: Klarstellung, dass der Herzog der Regent ist. Die "bayerischen Institutionen" wurden durch "den Rat von Bayern" ersetzt. Eigentlich sollten die Institutionen auch noch Dinge wie die Armee oder dergleichen sein. Mir fällt dazu aber kein passender Sammelbegriff ein. Für Vorschläge wäre ich dankbar.
Abs. 3 wurde um den Zwang ergänzt einen Nachfolger zu haben. So stellt man sicher, dass der Herzog nicht einfach abgewählt wird und dann kein Nachfolger da ist.
In §3 wurde eine Definition hinzugefügt, wer der Rat von Bayern ist. Außerdem wurde die umstrittene Formulierung aus Absatz 2 umformuliert.


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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: So 5. Feb 2012, 15:02 
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Gut, damit kann ich mich abfinden.
Ich mein, es ist dann jedem Regenten überlassen, ob er es genehmigt, dass ein Ratsmitglied das HT verlassen kann.

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Dark Rose von Cypher
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 Betreff des Beitrags: Re: §2&3 Herzog und Rat von Bayern
BeitragVerfasst: So 5. Feb 2012, 21:59 
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Mir kam gerade folgende Idee, man könnte folgende Neuordnung vornehmen:

I. Bayerische Institutionen und Amtsträger


1. Allgemeines

§ 1 Amtsträger
§ 2 Bayerische Institutionen
(1) Als Bayerische Institution gilt jede gesetzlich eingerichtete Behörde.
(2) Die Einrichtung einer Behörde erfolgt auf Beschluss des Rats von Bayern.

So besteht gleichfalls eine allgemeine Leitlinie dazu, was eine Bayerische Institution ist, dies wird gleichfalls durch Gesetz ausgestaltet, entsprechend fallen die Armee und weitere Behörden darunter. Man könnte nun darüber nachdenken, ob im Armeegesetz oder im Justizgesetz die Benennung einer Behörde als Bayerische Institution nötig ist, allerdings lassen sich auch so Armee und Gericht darunter fassen.

2. Einzelne Bayerische Institutionen

§ 3 Der Regent
(1) Durch Wahl des Rats von Bayern wird der Regent bestimmt. Der Regent trägt den Titel eines Herzogs von Bayern, dieser wird durch den König des Deutschen Königreichs verliehen.
(2) Der Regent steht den Bayerischen Institutionen vor und ist Herr über alle Amtsträger. Er repräsentiert das Herzogtum nach außen und innen.
(3) Zum Beginn der Amtszeit ernennt der Regent ein Ratsmitglied zu seinem Stellvertreter. Bei Abwesenheit des Regenten tritt das augewählte Ratsmitglied an dessen Stelle.
(4) Der Regent wird seines Amts enthoben, wenn acht Ratsmitglieder einen anderen zum Regenten wählen.

Ich schlüssele das Regent-Herzog-Verhältnis anders auf, weil die faktische Titelgebung erst durch die Eidsleistung gegenüber dem König erfolgt, daher halte ich die Reihenfolge in Absatz eins für günstiger als in der vorgeschlagenen Version.
Absatz zwei soll auf die Kompetenzen des Regenten hinweisen und auf seine faktische Bedeutung sowie seine Pflichten. Darüber hinaus wird die besondere Rolle des Regenten dadurch betont, dass er selbst als Bayerische Insitution sein eigener Herr ist. Diese Betonung entspricht der vorgeschlagenen Version im Sinne des höchsten Entscheidungsträgers.
In den Absätzen drei und vier wählte ich nur leicht andere Formulierungen, weil sie mir so griffiger erschienen.


§ 4 Der Rat von Bayern
(1) Die zwölf durch Listenwahl bestimmten Personen (Ratsmitglieder) bilden den Rat von Bayern. Sie leisten zu Beginn ihrer Amtszeit gegenüber dem Regenten im Namen des Herzogtums von Bayern einen Eid.
(2) Der Rat von Bayern ist eine Behörde, die durch oder auf Beschluss Gesetze und Anordnungen erlassen kann.
(3) Nur mit Genehmigung des Regenten dürfen Ratsmitglieder das Terretorium des Herzogtums von Bayern verlassen oder von ihrem Amt zurücktreten.

In Absatz eins habe ich eine Legaldefintion von Ratsmitgliedern eingefügt, um vollständig zu beschreiben, wer den Rat von Bayern bildet. Die vorgeschlagene Version schien mir dagegen sehr sperrig zu sein, darüber hinaus werden die Ratsmitglieder so direkt als Amtsträger (§ 1 nach meinem Vorschlag "durch Wahl") klassifiziert.

In Absatz zwei greift die Definition der Bayerischen Institution als gesetzlich bestimmte Behörde, damit steht außer Frage, dass der Herzog dieser vorsitzt. Darüber hinaus erscheint es mir sinnvoll auf die besondere Aufgabe des Rats von Bayern als Behörde für den Beschluss von Gesetzen und Anordnungen auszuweisen. Damit wir gleichsam seine bedeutsame Position gegenüber den anderen Behörden betont.
Die Ratsmitglieder nehmen eine Doppelfunktion ein: Einerseits sind die Amtsträger durch Wahl im Rat von Bayern und andererseits sind sie durch Anordnung eines anderen Amtsträgers - hier des Herzogs - Amtsträger der Armee oder des Gerichts und nehmen dort ihre spezifischen Aufgaben wahr.
Diese Gleichstellung aller Behörden mag im ersten Moment irritierend wirken, allerdings ist sie unproblematisch, weil der Rat von Bayern weiterhin die tragende Instanz bleibt - gerade durch Betonung der Gesetzgebungsfunktion und der Doppelfunktion. Der Vorteil ist lediglich, dass alle Institutionen, Behörden oder sonstige Organe unter einem einheitlichen Begriff gefasst werden und man nicht mit irgendwelchen Begriffen arbeiten muss, die eigentlich nirgendwo stehen.

Ich habe in Absatz zwei "durch oder auf Beschluss" geschrieben, das ist eine feinsinnige Unterscheidung, die ich angenehm finde, weil durch Beschluss der selbstvollziehende Charakter deutlich wird, also Festsetzung des Mindestlohns auf 15 Taler. Auf Beschluss erfordert das Tätigwerden einer Behörde, also bspw. die Lanzengenehmigung, da wird die Behörde Armee in Person des Amtsträgers Hauptmann beauftragt, das Gesetz auszuführen.

Ein Gesetz ist das, was wir hier gerade besprechen - unproblematisch. Eine Anordnung müsste später noch einmal definiert werden, aber ich sehe darin, so etwas wie eine Acht gegen Marcus_invitvs zum Beispiel oder wie nach meinem Vorschlag in § 1 Abs. II genannt, einen Amtsträger nicht zu entheben. Anordnungen wären also letztlich nur Einzelakte im Rahmen des Gesetzes. Man könnte dies auch so weiter spinnen, dass das Dekret wegfällt und der Regent eben auch ein Anordnungsrecht bekommt - hier nur eine Idee. Kurz noch, warum der Begriff "Anordnung"? Ganz einfach, weil das Verb "anordnen" damit möglich ist, lässt so besser einbauen, als wenn man ständig vom Dekret und seinem erlassen sprechen müsste.

Absatz drei finde ich spralich so schöner^^


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