Die Paragraphen 2 und 3 habe ich wegen der starken Verwandtschaft zueinander hier zusammen aufgeführt. Ich denke, dass trotzdem eine übersichtliche Diskussion möglich ist.
Momentan gültig:
Zitat:
§2 - Regent
(1) Die alle 60 Tage vom bayerischen Volk gewählten Vertreter wählen den Regenten aus ihrer Mitte.
(2) Der Regent ist der Herzog von Bayern und sitzt dem Rat von Bayern vor. Er repräsentiert das Herzogtum von Bayern im Reich und ist Träger der höchsten inneren Autorität. Er setzt die Mitglieder des Rates von Bayern in die Ämter ein, erteilt Ihnen Anweisungen zur Amtsausübung, leitet und überwacht die Arbeit der Mitglieder und des Organs.
(3) Der Regent nimmt an Abstimmungen des Rates von Bayern teil.
(4) Der Regent ernennt aus dem Rat von Bayern einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit sein Amt übernimmt oder während der Regentschaft ihm zugewiesene Aufgaben des Regenten wahrnimmt.
(5) Der Regent kann durch eine Mehrheit von acht Mitgliedern des Rates von Bayern seines Amtes enthoben werden, sofern ein Nachfolger bestimmt wird.
§3 - Rat von Bayern
(1) Die nach der Wahl des Regenten verbleibenden elf Vertreter sowie spätere Nachrücker bilden die Mitglieder des Rates von Bayern.
(2) Der Rat von Bayern ist das höchste Verwaltungsorgan des Herzogtums von Bayern. Er verabschiedet Gesetze, erlässt Beschlüsse und Verwaltungsrichtlinien. Er hat einen ordnungsgemäßen Ablauf des täglichen Lebens für das Volk sowie die innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten.
(3) Der Rat von Bayern ernennt und entlässt Berater.
(4) Jedes Mitglied des Rates von Bayern ist dazu verpflichtet, seinem Amt und/oder den vom Regenten aufgetragenen Aufgaben eigenständig, pflichtbewusst, sorgfältig und gewissenhaft nachzukommen.
(5) Mitgliedern des Rates von Bayern ist es verboten, das Herzogtum von Bayern zu verlassen.
(6) Im Rahmen seiner Tätigkeit muss jedes Mitglied des Rates von Bayern für eine ordentliche und angemessene Dokumentation sorgen sowie diese dem Regenten bereitstellen.
(7) Ein Mitglied des Rates von Bayern kann per Beschluss des Rates von Bayern aus seinem Amt entlassen werden.
(8 ) Ein Mitglied im Rat von Bayern kann frühestens nach drei Wochen Tätigkeit im Rat von Bayern aus seinem Amt entlassen werden, sofern es nicht tot, außerhalb des Herzogtums von Bayern befindlich oder verzogen ist.
Neuer Vorschlag:
Zitat:
§2 – Herzog von Bayern
(1) Der Herzog von Bayern ist der höchste Entscheidungsträger des Herzogtums von Bayern und steht allen Bayerischen Institutionen vor. Jeder Einwohner Bayerns ist ihm Untertan.
(2) Der Herzog kann selbstständig Dekrete erlassen, die sofort Gültigkeit erlangen. Diese dürfen den Gesetzen Bayerns nicht widersprechen.
(3) Der Herzog ernennt zu Beginn seiner Amtszeit einen Stellvertreter aus den Reihen des Rates, der bei Abwesenheit dieselben Rechte und Pflichten hat, wie der Herzog selbst.
(4) Der Herzog kann durch acht Ratsmitglieder von seinem Amt enthoben werden.
§ 3 Rat von Bayern
(1)Der Rat von Bayern ist das höchste Verwaltungsorgan des Herzogtums. Die einzelnen Ratsmitglieder erledigen ihre Aufgaben nach besten Gewissen und Wissen. Dazu leisten sie zu Beginn ihrer Amtszeit einen Eid.
(2)Ratsmitglieder dürfen das Herzogtum nicht ohne Genehmigung des Herzogs verlassen oder zurücktreten.
Begründung: Der Paragraph 2 wurde in "Herzog von Bayern" umbenannt. Meiner Meinung nach sollte man das Kind auch beim Namen nennen. Es handelt sich beim Herzog nicht nur um einen bloßen Regenten, sondern um einen Vasallen der Deutschen Krone. Das sollte durch die Benennung des Amtes mit diesem Titel auch gewürdigt werden. Vor allem wird im JGB immer nur vom Herzog, nicht aber vom Regenten gesprochen, sodass wir hier eine Konsistenz erreichen müssen.
Der zugehörige Paragraph wurde weitgehend auf die Aufgaben und Rechte des Herzogs beschränkt. Die Wahlmodalitäten wurden hingegen gestrichen, da diese durch kaiserliches Wort so geregelt sind und keiner weiteren Regelung durch das HT bedürfen. Dabei wurden die früheren Absätze auf "alle bayerischen Institutionen" verallgemeinert, da dies ja auch zutreffend ist.
Im Paragraph 3 wurde ebenfalls auf einige Bestimmungen verzichtet. Dies betrifft vor allem Absatz 7 und 8. Diese beiden Absätze sind mit den Regelungen aus §1 überflüssig. Der Herzog kann alle Amtsträger entlassen. Die bisher gegebene zeitliche Einschränkung verstehe ich in ihrer Sinnhaftigkeit nicht. Wenn jemand nicht geeignet für ein Amt ist, kann man das nach einer Woche merken, muss dann aber trotzdem noch zwei Wochen mit dieser Person Vorlieb nehmen und damit den Wohlstand Bayerns gefährden.