Werte Räte,
nachdem nun die Paragraphen des JGB diskutiert und umgeschrieben wurden, wird nun im Ganzen über das neue Justizgesetzbuch des Herzogtums Bayern abgestimmt:
Zitat:
Justizgesetzbuch des Herzogtums von Bayern
Wir, Azrael von Rheinfels, Herzog von Bayern, geben hiermit dieses Regelwerk zur Kunde. Auf dass es das gute und tugendhafte Zusammenleben in unseren Landen im Sinne unseres HERRN sichere. Jedweder, der sich aufhält in unseren Landen hat sich dieser Schrift zu fügen. Wer Taten wider dieser von uns gegebenen Gesetze begeht, soll bestraft werden, auf dass er aus seinem verwerflichen Handeln lerne und nach den Regeln unserer Gesellschaft lebe.
I. Das Bayerische Gerichtswesen
§1 - Der Bayerische Gerichtshof
Der Bayerische Gerichtshof verhandelt im Namen des Herzogs von Bayern Verstöße gegen die Gesetze und Dekrete des Herzogtums, gegen Reichsgesetze, sowie gegen die Dorfverordnungen der bayerischen Städte. Davon ausgenommen sind Verstöße gegen das Armeegesetz des Herzogtums Bayern (AHB), die vor dem Militärgericht verhandelt werden.
§2 - Dorfbüttel
Die Dorfbüttel werden von den Bürgermeistern in Rücksprache mit dem Staatsanwalt ernannt und sind dafür zuständig die Einhaltung der Dorfverordnungen und Gesetze zu überwachen und Verstöße gegen diese der Staatsanwaltschaft zu melden.
§3 - Ausgleichsverfahren
(1) Wer Wirtschaftsdelikte in geringem Umfang oder Sklaverei begeht, kann ein Ausgleichsverfahren anstrengen. Der Wille zum Ausgleich ist bei einem Büttel oder dem Staatsanwalt zu erklären.
(2) Durch das Ausgleichsverfahren wird einem Prozess vor dem Bayerischen Gerichtshof vorgebeugt.
(3) Der Staatsanwalt kann ein Ausgleichsverfahren verweigern, wenn die Tat schwer wiegt oder diese zum wiederholten Male vorliegt.
§4 – Prozesse
Ein Prozess vor dem bayerischen Gerichtshof wird von der Staatsanwaltschaft nach eigenem Ermessen eröffnet. Bürgermeister können bei Verstößen gegen ihre Dorfdekrete einen Prozess eröffnen oder im Zweifel diese an den Staatsanwalt weiterleiten.
§5 – Amtshilfe
Amtshilfe wird aufgrund eines Justizbündnisses oder auf Anweisung des Herzogs geleistet.
§6 - Öffentliche Verfahren
(1) Ein öffentliches Verfahren kann durch eine der Prozessparteien vor Gericht oder durch den Richter beantragt werden.
(2) Ein öffentliches Verfahren wird innerhalb von sieben Tagen nach dem Antrag eröffnet, wenn der Richter keine Einwände hat und alle Prozessparteien zustimmen.
(3) Eine Frist von zwei Tagen sei nun jedem Beteiligten eingeräumt, wobei die normalen Prozessregeln einzuhalten sind. Abweichungen oder zusätzliche Verfahrensregeln, können vom Richter beschlossen werden. Ansonsten ist folgende Reihenfolge zu beachten:
- Anklageschrift des Staatsanwaltes; Benennung der Zeugen
- Erwiderung de Verteidigung, Benennung der Zeugen
- Anhörung und Befragung der Zeugen in oben genannter Reihenfolge
- Plädoyer des Staatsanwaltes
- Plädoyer der Verteidigung
- Urteil durch den Richter
§7 - Falschaussagen
Wer vor Gericht Unwahrheiten aussagt oder falsches Zeugnis ablegt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bestraft.
§8 – Verjährung und Anzeigepflicht
(1) Alle Vergehen sind innerhalb von drei Wochen nach Kenntniserlangung der Tat bei einem Büttel oder dem Staatsanwalt anzuzeigen. Angezeigte Vergehen müssen innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige zur Verhandlung kommen. Danach sind die Vergehen verjährt.
(2) Hochverrat und Verrat sind sofort nach Kenntniserlangung anzuzeigen und können nicht verjähren.
(3) Wer Vergehen trotz eigener Kenntnis nicht anzeigt, macht sich des Verrats am Herzogtum von Bayern schuldig.
II. Das Urteil des Gerichts
§9 - Urteilsfindung
Der Richter entscheidet nach eigenem Gerechtigkeitsempfinden über Schuld und Strafmaß in einem Prozess auf Grundlage der Gesetze und Verordnungen Bayerns und ist allein dem HERRN und dem Herzog von Bayern Rechenschaft schuldig. Der Richter kann vom vorgegebenen Strafrahmen abweichen.
§10 - Strafmilderung
(1) Wenn Reue, Geständnisse oder sonstige Umstände, die die Schuld eines Angeklagten mindern, erkennbar sind, kann der Richter die Strafe mildern.
(2) Wer die Bereitschaft zeigt seine Schuld durch gemeinnützige Arbeit zu begleichen, ist milder zu bestrafen. Den Umfang der zu verrichtenden Arbeit legt der Richter fest.
(3) Wer noch nicht länger als einen Monat in den Königreichen weilt ((Anmeldungsdatum)), ist grundsätzlich milder zu bestrafen.
§11 Strafverschärfung
(1) Wenn eine besondere Bösartigkeit hinter den Vergehen oder sonstige Umstände, die die Schuld eines Angeklagten verstärken, erkennbar sind, kann der Richter die Strafe verschärfen.
(2) Wer Vergehen gegen Amtsträger, Adlige oder Geistliche begeht, ist grundsätzlich härter zu bestrafen.
III. Die Sklaverei
§12 - Sklaverei
Wer Arbeit unter den gültigen Mindestlöhnen vergibt, macht sich der Sklaverei schuldig.
Sklaventreiber sollen mit Geldstrafe bestraft werden.
VI. Der Betrug
Wer sich einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft oder dies versucht, macht sich des Betrugs strafbar. Dies gilt unter anderem für die in den folgenden Paragraphen formulierten Tatbestände.
Betrüger sollen mit Geldstrafe und/oder Gefängnis bis zu zwei Tagen bestraft werden.
§13 - Betrug durch falschen Wettbewerb
(1) Wer innerhalb von sieben Tagen Waren gleicher Art auf demselben Markt kauft und zum Verkauf anbietet, macht sich des Betrugs durch falschen Wettbewerb strafbar. Im Zuge von Vermögensaustäuschen kann der örtliche Bürgermeister Ausnahmen gewähren. Die Erfüllung von Amtsgeschäften ist von dieser Regelung generell nicht betroffen.
(2) Wer Waren mit Preisen, die gegen Dorfdekrete verstoßen, anbietet, macht sich des Betrugs durch falschen Wettbewerb strafbar.
§14 - Betrug durch Steuerhinterziehung
Wer trotz der Möglichkeit dazu seiner Steuerschuld gegenüber dem Rathaus oder dem Herzogtum nicht nachkommt, macht sich des Betrugs durch Steuerhinterziehung strafbar.
V. Die Störung des öffentlichen Friedens
Wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Schaden einer Person, Institution oder Gruppierung handelt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens strafbar. Dies gilt unter anderem für die in den folgenden Paragraphen formulierten Tatbestände.
Störer des öffentlichen Friedens sollen mit Geldstrafe und Gefängnis bis zu fünf Tagen bestraft werden.
§15 - Störung des öffentlichen Friedens im schweren Fall
Wer bei einer Tat der Störung des öffentlichen Friedens niedere Motive, Heimtücke, besondere Brutalität im Vorgehen oder Planung aufzeigt, macht sich der Störung des öffentlichen Friedens im schweren Fall schuldig.
§16 - Wegelagerei und Raub
(1) Wer anderen Personen auflauert und versucht deren Hab und Gut zu entwenden, macht sich der Wegelagerei schuldig.
(2) Wer andere Personen überfällt und deren Hab und Gut entwendet, macht sich des Raubes schuldig. Dies gilt ebenso für die Mitgliedschaft in einer Gruppe aus der eine Person einen Raub verübt.
§ 17 - Ungebührliches Verhalten
(1) Wer andere beschimpft, bedroht, verleumdet, aufhetzt oder zu Handeln gegen das Herzogtum und seine Bewohner aufruft, macht sich des ungebührlichen Verhaltens schuldig.
(2) Wer öffentlich den Lehren der Heiligen Deutschen Aristotelischen Kirche widerspricht, macht sich des ungebührlichen Verhaltens in Form von Ketzerei schuldig.
VI. Der Verrat
Wer mit seinem Tun vorsätzlich oder fahrlässig der Gemeinheit des Herzogtums schadet, macht sich des Verrats strafbar. Dies gilt unter anderem für die in den folgenden Paragraphen formulierten Tatbestände.
Verräter sollen mit Geldstrafe und Gefängnis bis zu acht Tagen bestraft werden.
§18 – Bestechung
(1) Wer eine Amtsperson besticht oder zu bestechen versucht, macht sich des Verrats durch Bestechung schuldig.
(2) Wer eine Bestechung annimmt, macht sich des Verrats durch Bestechung schuldig und ist härter zu bestrafen, als der Bestechende.
§19 – Pflichtvernachlässigung
Wer sein Amt oder seine Ämter des Herzogtums nicht entsprechend seiner Pflichten ausführt, macht sich des Verrats durch Pflichtvernachlässigung schuldig.
VII. Der Hochverrat
§20 - Hochverrat
Wer durch sein Handeln vorsätzlich den Institutionen des Herzogtums von Bayern oder des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation schadet, macht sich des Hochverrats schuldig.
Hochverräter sollen mit Geldstrafe und Gefängnis bis zu zehn Tagen oder mit dem Tode bestraft werden.
Dies gilt unter anderem für die nachfolgend formulierten Tatbestände:
- Das Erstürmen eines Rathauses oder der Burg bzw. der Versuch dazu
- Der Versuch Gebiete des Herzogtums reichsfrei zu machen oder einem anderen Land zu übergeben
- Der Verstoß gegen die Sicherheitsstufen des Herzogtums
- Das Niederlegen eines Amtes ohne Erlaubnis des Herzogs
- Die Bereicherung am Vermögen des Herzogtums oder der Städte durch sich selbst oder Dritte
VIII. Die sonstigen Vergehen
§21 - Sonstige Vergehen
Wer Taten begeht, die gegen gesellschaftliche Normen oder Gewohnheitsrecht verstoßen und hier nicht geregelt sind, kann vor dem Gericht unter Nennung der Verfehlung angeklagt werden. Der Richter entscheidet auf Grundlage seines juristischen Sachverstands, des römischen Rechts und der gesellschaftlichen Normen über die Strafwürdigkeit der Tat.
Gegeben zu München am xx. Dezember im Jahre des HERRN 1459
[Siegel]
[Unterschrift Herzog]
Abgestimmt werden kann mit
dafür
dagegen
EnthaltungDie Abstimmung endet am 30.12.1459 um 19.00 Uhr.